Es existiert ein aktueller Beitrag aus 2014 zu PROKON
Mitte Dezember habe ich hier im Blog kurz über die PROKON Genussrechte berichtet und wie versprochen, nun den Selbstversuch gewagt. Nach 4 Wochen daher ein kurzes Zwischenfazit meinerseits.
Die Anmeldung verlief unkompliziert und schnell:
- Zeichnungsunterlagen herunterladen
- ausdrucken
- ausfüllen und unterschreiben
- faxen
Ein paar Tage später kam per Brief mit der Annahme und der Bitte, den Betrag, den man in der Anmeldung als Anlagesumme angegeben hat, innerhalb von 10 Tagen zu überweisen. Auch der Eingang der zahlung wurde mir postalisch bestätigt. Die spätere Aufstockung soll jederzeit möglich sein.
Anfang dieser Woche erhielt ich ein kurzes Schreiben mit der Information, dass die Zinszahlung für das zweite Halbjahr 2012 in den nächsten Tagen erfolgt. Neben der Grundverzinsung von 6% erhalten die bis dahin 58.311 Anleger wieder eine zusätzliche Überschussbeteiligung von 2%. Die insgesamt 8% Zinsen werden mit dem Freistellungsauftrag verrechnet, sofern einer eingereicht wurde (nachträglich noch bis 18.01.2013 möglich!).
Kurzfazit: Bislang kann ich nicht meckern und es lief alles perfekt. Selbstverständlich halte ich euch auf dem Laufenden.
Kommentare
7 Antworten zu „PROKON Genussrechte – Zwischenstand“
Hallo,
ich hatte heute wieder eine Werbung von Prokon im Kasten und bin versucht, dort auch mal anzulegen.
Vorerst möchte ich aber Ihren nächsten Beitrag abwarten, von dem ich hoffe, dass er bald erscheint.
Hey
Finde ich toll mit dem Selbstversuch. Werde warscheinlich in Verbindung
dem Strompreisangebot auch einen starten.
Grüsse
Charly
Heute war der aktuelle Rundbrief im Briefkasten und Zinsinformation für das erste Halbjahr 2013, ein neuer Blogartikel folgt dann in der kommenden Woche.
Weiss jemand, ob die Einlagen dort irgendwie abgesichert sind?
Ich nehme an, dass bei so hohen Zinsen auch hohe Risiken bestehen, kann diese jedoch überhaupt nicht einschätzen.
Danke
Gruß
Marc
Hallo Marc,
bei Genussrechten besteht grundsätzlich die Möglichkeit des Totalverlusts, da das Genussrechts-Vermögen bei Forderungen von Schuldnern gegenüber dem Genussrechts-Emittenten (=Herausgeber, Anbieter) haftet.